Kosmetische Mittel
Wie Lebensmittel unterliegen auch kosmetische Mittel der amtlichen Überwachung und werden in Nordrhein-Westfalen unter anderem im CVUA-Westfalen untersucht. Die hohen gesetzlichen Anforderungen und die Überwachung kosmetischer Mittel durch die Untersuchung der bei den Herstellern und Händlern gezogenen Produkte dienen dazu, für Verbraucher*innen ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Zusammensetzung und Kennzeichnung der kosmetischen Mittel zu schaffen. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit von kosmetischen Mitteln ist von Bedeutung, da Verbraucher*innen täglich in direkten Kontakt mit ihnen kommen.
Definition
Kosmetische Mittel sind nach der Definition der Europäischen Kosmetikverordnung VO (EG) Nr. 1223/2009
„Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen“.
Kosmetische Mittel sind demnach beispielsweise Zahnpasta, Deodorantien, Schminke, Sonnencreme, Parfüm und Hautcreme. Mittel, die zwar einem der oben genannten Zwecke dienen, aber eingenommen, inhaliert oder injiziert werden, sind keine kosmetischen Mittel. Nicht als kosmetische Mittel anzusehen sind demnach beispielsweise Biotintabletten für gesundes Haar und Hyaluronsäureinjektionen zur Faltenreduktion.
Auch künstliche Wimpern und Fingernägel (Bedarfsgegenstände) sowie Mittel zum Schutz vor Insekten (Biozide) oder Kontaktlinsenlösung (Medizinprodukt) und Zinksalbe zur Wundheilung (Arzneimittel) sind von kosmetischen Mitteln abzugrenzen.
Weitere Regelungen zu kosmetischen Mitteln, wie die Vorgabe, dass ausgewählte Kennzeichnungselemente in deutscher Sprache anzugeben sind, oder Vorschriften zu nicht vorverpackten Produkten finden sich in der nationalen Kosmetikverordnung (KosmetikV)
Sicherheit
Laut der EU-Kosmetik-Verordnung müssen kosmetische Mittel bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufmachung, Kennzeichnung, Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen.
Ein Zulassungsverfahren gibt es für kosmetische Mittel nicht; die verantwortliche Person, also der Hersteller oder Importeur, gewährleistet jedoch für `seine` kosmetischen Mittel, dass die Anforderungen der EU-Kosmetik-Verordnung erfüllt sind.
Kosmetika, die auf dem europäischen Markt erworben werden können, müssen einer Sicherheitsbewertung durch Fachexperten unterzogen worden sein.
Es ist ebenfalls erforderlich, dass eine Notifizierung durch die verantwortliche Person bei der EU-Kommission erfolgt, d.h. es werden auf elektronischem Wege Angaben wie der Name und die Anschrift der verantwortlichen Person sowie die Rahmenrezeptur gemeldet. Diese Informationen stehen neben den zuständigen Behörden auch den Giftnotrufzentralen zur Verfügung, damit bei unerwünschten Wirkungen eine rasche geeignete medizinische Behandlung ermöglicht werden kann.
Werbeaussagen und Kennzeichnung
Was auf kosmetischen Mitteln beworben wird, muss der Wahrheit entsprechen und belegbar sein. Hierzu findet sich in der EU-Kosmetik-Verordnung die Anforderung, dass die Aufmachung (Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen etc.) keine Merkmale und Funktionen vortäuschen darf, die das Produkt nicht besitzt.
Detaillierte Kriterien für die Verwendung von Werbeaussagen für kosmetische Mittel sind in der sogenannten Claims-VO (VO (EU) Nr. 655/2013) festgelegt worden. Konkrete Beispiele zu den festgelegten Kriterien finden sich im „Technical document on cosmetic claims“, das bei der Bewertung von Werbeaussagen herangezogen wird.
So entspricht ein kosmetisches Mittel, das beispielsweise die Abbildung von Honig oder die Auslobung „mit Honig“ trägt, jedoch keinen Honig enthält, nicht dem Kriterium der Wahrheitstreue. Wirkaussagen wie „reduziert Halten bis zu 50 % in nur 30 Tagen“ müssen durch den Hersteller belegt werden können. Werbung mit Selbstverständlichkeiten, z.B. der Verweis auf nicht verwendete verbotene Stoffe, ist ebenfalls nicht zulässig. Das heißt, bei einem Hautbleichmittel mit „ohne Hydrochinon“ zu werben, ist somit nicht erlaubt, da Hydrochinon in diesen Mitteln verboten ist.
In der EU-Kosmetik-Verordnung sind auch die Regelungen für die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln festgelegt. So ist beispielsweise bei Mitteln, die originalverschlossen über 30 Monate haltbar sind, ein geöffneter Tiegel abzubilden, in dem angegeben wird, wie viele Monate das Produkt nach dem Öffnen noch sicher verwendet werden kann.
Die Liste der Bestandteile mit der Überschrift ‚Ingredients‘ listet die bei der Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe nach der internationalen sogenannten INCI-Nomenklatur auf. Am Anfang der Liste stehen die mengenmäßigen Hauptbestandteile, Stoffe unter 1 Gewichtsprozent und Farbstoffe stehen in ungeordneter Reihenfolge am Ende. Farbstoffe werden mit ihren CI-Nummern (‚Colour Index‘) angegeben, z.B. steht CI 77891 für das Weißpigment Titandioxid. Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe werden mit den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ in der Liste der Bestandteile aufgeführt. Bestimmte Duftstoffe müssen aufgrund ihres allergieauslösenden Potentials in der Liste der Bestandteile gesondert aufgeführt werden, wenn ihr Gehalt eine bestimmte Konzentration im kosmetischen Mittel überschreitet.
Analytik
Im Rahmen der amtlichen Überwachung werden bei uns im CVUA-Westfalen z.B. UV-Filter, Inhaltsstoffe von Hautbleichmitteln, allergene Duftstoffe, Kontaminanten wie PAK (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) und Schwermetallgehalte (z.B. Arsen und Blei) untersucht.
Ein aktuelles Beispiel für Untersuchungsziele ist u.a. der seit dem 01. März 2022 verbotene, als wahrscheinlich reproduktionstoxisch eingestufte allergene Duftstoff `Lilial` (INCI: Butylphenyl Methylpropional). Weniger aktuell und doch immer relevant für die Verbrauchersicherheit sind die Untersuchungen kosmetischer Mittel auf PAK und Chrom VI. Bestimmte PAK und Chrom VI sind potente Kanzerogene, Chrom VI hat darüber hinaus u.a. stark sensibilisierende Eigenschaften.
Tätowiermittel und Mittel zur Verwendung für Permanent-Make-up werden im CVUA-Westfalen ebenfalls untersucht. Diese Produkte unterliegen nicht der EU-Kosmetik-Verordnung, sondern anderen Verordnungen des EU-Rechts und des nationalen Rechts (REACH-VO, TätoV, LFGB, ProdSG). Ebenso wie kosmetische Mittel werden auch Tätowiermittel u.a. auf PAK, Schwermetalle und Chrom VI untersucht.